Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab 01.01.2026 (frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit)
§1 – Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der submetr solutions GmbH, Industriestraße 13, 6840 Götzis (im Folgenden „SUBM“) und ihren unternehmerischen Kunden im Sinne des §1 UGB (kurz „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt).
2. Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern nach KSchG gelten die folgenden Geschäftsbedingungen nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz nichts anderes bestimmen.
3. Alle in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und umfassen alle Geschlechtsidentitäten.
4. Es gilt gegenüber Kunden die im Sinne des §1 UGB kontrahieren jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB von SUBM. Jederzeit abrufbar auf der Homepage/Webseite (www.submetr.at) und wurden diese auch an den Kunden bei Angebotslegung angezeigt.
5. SUBM kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
6. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber Kunden die Unternehmen im Sinne §1 UGB sind – einer schriftlichen – Zustimmung von SUBM.
§2 – Vertragsgegenstand
1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, Wartungsvertrag oder der beidseitig unterfertigten Auftragsbestätigung.
§3 – Leistungen
1. SUBM erbringt auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages (Auftragsbestätigung) für den Kunden die jährliche Heiz- und Betriebskostenabrechnung der genannten Immobilie. Die wesentlichen Vertragspflichten von SUBM bestehen im Bereitstellen, Ablesen der Zähler und der Erstellung der Abrechnungen.
2. SUBM übernimmt für den Kunden die Bereitstellung, Montage und den Betrieb von IoT-Gateways zur Erbringung von Dienstleistungen im Immobilienbereich, für funkfähige Messgeräte sowie zur Nutzung weiterer IoT-Endgeräte. Die Demontage der IoT-Gateways ist nicht Bestandteil der Leistung.
§4 – Angebot
1. SUBM‘s Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden und können aus technischen oder kaufmännischen Gründen abgeändert werden.
2. Angebote der SUBM, die keine ausdrückliche Annahmefrist enthalten, sind für Kunden, falls nicht anders vereinbart, 30 Tage mit Angebotsdatum verbindlich. Technische Änderungen durch die SUBM bleiben in jedem Fall vorbehalten, soweit sie die vereinbarten Anforderungen der Anlage weiterhin erfüllen.
3. Ein Auftrag gilt durch SUBM erst als angenommen, wenn SUBM den Auftrag oder die Bestellung schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail bestätigt
4. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden im Sinne des §1 UGB erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
5. In ausgegebenen Werbemitteln oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht SUBM zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden im Sinne des §1 UGB gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
6. Für die Erstellung von Kostenvoranschlägen wird ein Entgelt berechnet. Verbraucher werden hierüber vor der Erstellung informiert. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Bei Beauftragung aller im Kostenvoranschlag enthaltenen Leistungen wird das gezahlte Entgelt auf die Schlussrechnung angerechnet.
§5 – Entgelt
1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Ust und sind mit der Rechnungslegung fällig.
2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden im Sinne des §1 UGB.
4. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese o.a. Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
5. SUBM ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen.
6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird SUBM gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß und falls nichts anderes vereinbart angemessen zu vergüten.
7. SUBM ist berechtigt, bei Änderung der der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen ihr Entgelt anzuheben. Dies insbesondere dann, wenn Löhne bzw. Gehälter aufgrund Kollektivvertragsänderungen in Österreich steigen oder sonstige Kosten wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Flächenerweiterungen, Gebühren, Steuern und Abgaben wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing etc., erhöht werden.
8. Die vereinbarten Preise sind wertgesichert. Als Wertmesser wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) vereinbart. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist verlautbarte Indexzahl des Januars im Jahr des Vertragsabschlusses. Am Beginn eines jeden Jahres wird die Preisanpassung gemäß der Differenz des zuletzt verlautbarten Monatsindex des abgelaufenen Jahres zur Ausgangsindexzahl berechnet.
9. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß vorhergehenden Punkt.
10. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet SUBM dem Kunden keinen bestimmten Erfolg und hat einen erfolgsunabhängigen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen.
11. Verrechnet werden generell die tatsächlich verbauten Stückzahlen und Leistungen, auch wenn diese vom Angebot abweichen.
12. Rüst- und Ladezeiten, Fahrtzeiten zum Auftragsort gelten als Arbeitszeit. Vereinbarte Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgen, werden unter Berücksichtigung von Zuschlägen verrechnet (Pausen sind inbegriffen).
13. Der Kunde ist verpflichtet, SUBM am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
14. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
15. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungspflichten der SUBM.
16. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen und Vorinstallationen liegt in der Verantwortung des Kunden.
17. SUBM behaltet sich vor, vom Kunden beigestellte Geräte oder Materialien bei unzureichender technischer Eignung abzulehnen und durch eigene zu ersetzen. Der Kunde wird hierüber aufgeklärt und informiert.
§6 – Leistungsumfang
1. Der Leistungsumfang, der von SUBM zu erbringenden Leistungen wird im Angebot von SUBM auf Grundlage der Kundenangaben detailliert und abschließend aufgelistet. Nach Annahme des Angebots durch den Kunden bedürfen Änderungen des Leistungsinhaltes der schriftlichen Bestätigung durch SUBM.
2. Der Kunde ist verpflichtet, in Wahrnehmung seiner Informations-, Auskunfts- und Warnungspflicht SUBM nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen. Dies ermöglicht eine reibungslose und effiziente Leistungserbringung durch SUBM.
3. Der Kunde wird SUBM zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Werden Informationen und Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt so werden diese SUBM ebenfalls angezeigt.
4. Der Kunde hat SUBM den Mehraufwand zu ersetzen, wenn es aufgrund der unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Kunden zu Verzögerungen kommt oder SUBM dadurch die Leistungen wiederholen muss.
5. SUBM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
6. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt im Namen des Kunden. SUBM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
7. Im Rahmen von Montage-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands entstehen. Solche Schäden sind von SUBM nur zu verantworten, wenn SUBM diese schuldhaft verursacht hat.
8. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
§7 – Zahlungskonditionen
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt eine Zahlungskondition von 14 Tagen ohne Abzug.
2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
3. SUBM behaltet sich vor, eingehende Zahlungen unabhängig vom angegebenen Verwendungszweck zuzuordnen.
4. Gegenüber Unternehmern im Sinne des §1 UGB als Kunden ist SUBM gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Verbrauchergeschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher.
5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt SUBM vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann SUBM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und nach vorheriger schriftlicher Mahnung sämtliche ausstehende Leistungen einstellen, auch wenn aus diesem Grund die Leistungsverpflichtung ruht, bleibt der Anspruch auf Zahlung der genannten Pauschalbeträge bestehen.
7. SUBM ist auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit acht Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden im Sinne des §1 UGB nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von SUBM anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens SUBM.
9. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von angemessenen Mahnspesen.
§8 –Datenschutz
1. Der Kunde willigt in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken ein. Dies beinhaltet die Zusendung von Werbematerial (Angebote, Prospekte, Newsletter) in Papier- oder elektronischer Form sowie Referenzhinweise auf Geschäftsbeziehungen von SUBM.
2. Der Kunde stimmt der Datenübermittlung an die Gläubigerschutzverbände AKV, ÖVC, ISA und KSV1870 zum Zweck des Gläubigerschutzes zu.
3. Diese Zustimmungen können jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder eingeschriebenen Brief widerrufen werden.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für alle zur Vertragserfüllung notwendigen Datenverarbeitungen zu schaffen. Dies umfasst insbesondere die Einholung erforderlicher Einwilligungen und die rechtskonforme Bereitstellung von Daten.
§9 – Obliegenheiten des Kunden
1. Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage von Haupt-Wasserabsperrungen, Steigleitungsabsperrungen, Heizungsabsperrungen, verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Alle Angaben sind in Schriftform, nachvollziehbar und bebildert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei SUBM angefragt werden. Der Kunde ist verpflichtet, SUBM frühzeitig über alle Änderungen zu informieren, die im Zusammenhang mit konsensbedürftigen Sachverfügungen stehen, insbesondere wenn sich die Verhältnisse gemäß §32 Abs. 2 WEG bzw. §34 Abs. 2 lit. 2 WEG ändern.
4. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zu den Wärme-, Warmwasser-, Kälte-, Trinkwasser- und Stromversorgungsanlagen rechtzeitig und nachvollziehbar schriftlich SUBM zur Verfügung zu stellen. Diese Angaben sind notwendig für die rechtskonforme Installation von Verbrauchserfassungsgeräten und die gesetzeskonforme Abrechnung nach HeizKG.
5. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher oder fehlender Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
6. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde im Sinne des §1 UGB aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.
8. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
9. Der Kunde stellt SUBM für die Dauer der Arbeiten kostenlos, nach Möglichkeit versperrbare Räume (für Personal, Werkzeuge und Materialien) sowie ausreichende Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Bei Nichtverfügbarkeit organisiert SUBM alternative Lösungen, wobei der Mehraufwand entsprechend verrechnet wird.
10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
12. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für den Einsatz des von SUBM eingesetzten Funksystems eingehalten werden und alle weiteren technischen Voraussetzungen in seinen Liegenschaften erfüllt werden, die hierfür erforderlich sind.
§10 – Ausführung
1. SUBM ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
2. SUBM behaltet sich vor, geringfügige, sachlich begründete und für Kunden zumutbare Anpassungen an der Leistungsausführung vorzunehmen. Kunden als Verbraucher muss SUBM solchen Änderungen im Einzelfall zustimmen.
3. Kommt es nach Auftragserteilung – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen. Dies erhöht das entsprechende Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von SUBM gesondert in Rechnung gestellt werden.
§11 – Beschränkung des Leistungsumfanges
1. Während Montage- und Instandsetzungsarbeiten entstehende Schäden an vorhandenen Anlagen (durch verborgene Defekte oder Materialfehler) oder bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk fallen nur dann in unseren Verantwortungsbereich, wenn sie von SUBM schuldhaft herbeigeführt wurden.
§12 – Behelfsmäßige Instandsetzung
1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung auf eigene Kosten zu veranlassen. SUBM unterstützt den Kunden hierbei gerne.
§13 – Zeitvorgaben
1. Bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldeten Lieferverzögerungen oder ähnlichen Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereichs verlängern sich Fristen und Termine um die Dauer der Störung. Das Recht des Kunden, bei unzumutbaren Verzögerungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt bestehen.
2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder wird die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß namensgleichen Punkt dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
3. SUBM ist berechtigt, für die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen im Betrieb einen angemessenen Betrag des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
4. Unternehmerischen Kunden im Sinne des §1 UGB gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich und ausdrücklich zugesagt wurde. Liefertermine auf Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich als grobe Richttermine.
5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch SUBM steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden im Sinne des §1 UGB mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
§14 – Gefahrtragung
1. Für den Gefahren-Übergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
2. Auf den unternehmerischen Kunden im Sinne §1 UGB geht die Gefahr über, sobald SUBM den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Spediteur/Frachtführer übergeben.
3. Der unternehmerische Kunde im Sinne §1 UGB wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. SUBM verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
4. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versand-Art.
§15 – Verzug
1. Gerät der Kunde länger als 7 Wochentage in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf SUBM bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern SUBM im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist SUBM ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns fachgerecht einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr analog der Kalkulation gem. o.a. Punkt dieser AGB zusteht.
3. Das Recht auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen und auf Rücktritt nach angemessener Nachfrist bleibt hiervon unberührt.
4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, darf SUBM einen angemessenen pauschalierten Schadenersatz ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist für SUBM zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
§16 – Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SUBM.
2. Eine Weiterveräußerung bedarf der vorherigen Zustimmung von SUBM unter Angabe der Käuferdaten. Bei Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an SUBM abgetreten. Der Kunde muss diese Abtretung in seinen Büchern vermerken, seine Schuldner darüber informieren und SUBM auf Anforderung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
3. Bei Zahlungsverzug kann SUBM nach angemessener Nachfrist die Ware zurückfordern. Gegenüber Verbrauchern ist dies nur möglich, wenn eine Zahlung mindestens sechs Wochen überfällig ist und eine erfolglose Mahnung mit zweiwöchiger Nachfrist erfolgte.
4. Der Kunde muss SUBM über Insolvenz oder Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich informieren. SUBM ist berechtigt, nach Ankündigung den Standort der Ware zu betreten. Alle notwendigen Kosten zur Rechtsverfolgung trägt der Kunde.
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt nur bei ausdrücklicher Erklärung einen Rücktritt vom Vertrag dar. Zurückgenommene Ware darf SUBM gegenüber Unternehmern freihändig verwerten.
§17 – Schutzrechte Dritter
1. Der Kunde trägt die alleinige Gewähr dafür, dass seine beigebrachten Unterlagen und die daraus gefertigten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzen. Bei Schutzrechtsansprüchen Dritter kann SUBM die Herstellung auf Kundenrisiko einstellen (außer bei offensichtlich unbegründeten Ansprüchen), Kostenersatz verlangen und von Unternehmern im Sinne §1 UGB Kostenvorschüsse fordern. Der Kunde hält SUBM schad- und klaglos.
2. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von SUBM beigestellt oder durch den Beitrag von SUBM entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der SUBM.
§18 – Gewährleistung
1. Für Leistungen von SUBM gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gegenüber unternehmerischen Kunden im Sinne §1 UGB beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe. Die Übergabe erfolgt mit der Fertigstellung oder sobald der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Wenn ein Übergabetermin vereinbart wurde und der Kunde diesem fernbleibt, gilt die Übergabe als an diesem Tag erfolgt.
2. Unternehmerische Kunden im Sinne §1 UGB müssen erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe, schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung zu melden. Bei verspäteter Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt. Kunden sind verpflichtet, uns Zugang zur Anlage zu gewähren und die Nutzung mangelhafter Gegenstände einzustellen, wenn dadurch weitere Schäden drohen oder die Ursachenfeststellung erschwert wird.
3. Zur Mängelbehebung räumen Kunden uns mindestens zwei Versuche ein. Unternehmerische Kunden im Sinne §1 UGB müssen nachweisen, dass ein Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Wenn die Mängelrüge unberechtigt ist, hat der Kunde die entstandenen Aufwendungen an SUBM zu ersetzen. Ein Wandlungsbegehren kann SUBM durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern kein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliegt.
4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden durch Transport, Feuer, Frost, unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnutzung oder äußere Einflüsse. Auch wenn die technischen Anlagen nicht normgerecht oder nicht mit den von SUBM gelieferten Liefergegenständen kompatibel sind, entfällt die Gewährleistung, soweit dies den Mangel verursacht hat. Bei reiner Hardwarelieferung sind die Kunden für die normgerechte Installation verantwortlich.
5. Bei Funksensoren (NB-IoT, LoRa, OMS, mioty) gewährleistet SUBM keine bestimmte Konnektivität, da diese von äußeren Faktoren wie dem Mobilfunknetz oder sonstigen technischen Störungen abhängt.
6. Für die Batterielebensdauer bei batteriebetriebenen Sensoren kann SUBM keine Garantie geben, da diese stark von Nutzungsintensität und Umgebungsbedingungen (zB. Temperatur unter 15°C oder über 30°C) abhängt.
7. Haftungsansprüche für Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn, Ein- und Ausbaukosten oder mittelbare Schäden sind ausgeschlossen. Bei Fremdprodukten haftet SUBM nur im Rahmen der Herstellergewährleistung. Für Ersatzlieferungen und nachgebesserte Waren beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, mindestens aber bis zum Ende der ursprünglichen Frist. Ersetzte Teile sind Eigentum von SUBM.
§19 – Haftung
1. SUBM haftet für Vermögensschäden aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen Kunden im Sinne §1 UGB ist die Haftung mit dem Höchstbetrag unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Dies gilt auch für Schäden an Sachen, die SUBM zur Bearbeitung übernommen hat. Bei Verbrauchern gilt diese Begrenzung nur, wenn diese einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
2. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden müssen innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SUBM für Schäden, die diese dem Kunden ohne eigenes Vertragsverhältnis zufügen.
3. Die Haftung von SUBM ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbeachtung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Wartung durch Kunden oder nicht von SUBM autorisierten Dritte sowie durch natürliche Abnutzung. Gleiches gilt für unterlassene Wartungen, sofern SUBM vertraglich nicht zur Wartung verpflichtet ist.
4. Wenn Kunden für Schäden, für die SUBM haften würde, Versicherungsleistungen aus eigenen Versicherungen erhalten können, verpflichten sich diese zur Inanspruchnahme dieser Leistungen. Die Haftung von SUBM beschränkt sich dann auf die durch die Versicherungsinanspruchnahme entstehenden Nachteile wie höhere Prämien.
5. SUBM schuldet nur jene Produkteigenschaften, die unter Berücksichtigung von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und produktbezogenen Hinweisen sowie Kenntnissen und Erfahrungen erwartet werden können. Als Weiterverkäufer sind diese verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und von SUBM gegenüber Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
6. Personen- oder Sachschäden, die eindeutig auf die von SUBM verkauften oder montierten Geräte zurückzuführen sind, fallen nicht in den Haftungsbereich und sind direkt beim Hersteller oder Lieferanten geltend zu machen. Für Beratungsleistungen haftet SUBM höchstens in Höhe des vertraglich vereinbarten und bereits bezahlten Beratungshonorars.
§20 – Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
1. Wenn der Kunde als Käufer von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt dieser die Verpflichtung zur Finanzierung, der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten gemäß der Elektroaltgeräteverordnung, sofern dieser selbst der Endnutzer ist. Falls der Kunde nicht der Letztnutzer ist, ist dieser verpflichtet, diese Finanzierungsverpflichtung vollständig durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu übertragen und dies gegenüber SUBM zu dokumentieren.
2. Der Kunde stellt SUBM alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit SUBM die gesetzlichen Verpflichtungen als Hersteller oder Importeur sowie die Verpflichtungen vorgelagerter Hersteller oder Importeure, insbesondere nach §11 und §24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz, erfüllen kann.
3. Der Kunde haftet SUBM gegenüber für alle Schäden und finanziellen Nachteile, die SUBM durch fehlende oder mangelhafte Erfüllung dieser Finanzierungs- und sonstigen Verpflichtungen entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflichten liegt beim Kunden.
§21 – Höhere Gewalt und Leistungshindernisse
1. Bei Eintritt höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit.
2. Höhere Gewalt umfasst alle Ereignisse, die auch bei Anwendung billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und durch die die betroffene Partei ganz oder teilweise an der Vertragserfüllung gehindert wird.
3. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von SUBM, insbesondere Ausfälle von Telekommunikationsinfrastruktur Dritter, auf die SUBM zur Leistungserbringung angewiesen ist, befreien SUBM von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung für die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
§21 – Wirtschaftliches Naheverhältnis
1. SUBM weist Kunden auf ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Mag. Kofler Vermögenstreuhand GmbH und der submetr solutions gmbh hin. Die Mag. Kofler Vermögenstreuhand GmbH hält derzeit u.a. an der Comesta Holding GmbH 50 % der GmbH Anteile (www.comesta.at). Die Firma Comesta Holding GmbH ist mit 85 % an der Firma submetr solutions gmbh beteiligt.
§22 – Allgemeines
1. Erfüllungsort ist der Sitz der SUBM. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SUBM gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Feldkirch. Für Verbraucher gilt das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht als Gerichtsstand.
2. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde an SUBM umgehend schriftlich bekannt zu geben.
3. Ungewissheit auf Grund höherer Gewalt ist dem Kunden und SUBM bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug einverstanden ist.
4. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn diese in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen der Schriftform, wobei E-Mail der Schriftform genüge tut.
§23 – Salvatorische Klausel
1. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit oder Gültigkeit des übrigen Inhalts.
2. Die Vertragsparteien kommen weiters darin überein, dass allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu schließen sind.
submetr solutions gmbh
Industriestrasse 13
A – 6840 Götzis
UID-Nummer: ATU82896234
FN-Nummer: FN 668321a
Steuernummer: 98 417/3559
Gerichtstand Feldkirch
Feldkircher Sparkasse Bank AG
IBAN: AT75 2060 4031 0380 1670